§ 1 Grundsatz

(1) Der Ruderverein Rheinsberg 1910 e.V. ist in dieser Beitragsordnung als Verein benannt.

(2) In dieser Beitragsordnung wird die männliche Form verwendet, dies gilt gleichermaßen für die weibliche und diverse Form.

(3) Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden ihre Grundlage in den § 6a der Vereinssatzung in der Fassung vom 28.02.2014. Sie ist daher nicht Bestandteil der Satzung.

(4) Dieses Dokument regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

(5) Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 2.2.2018 in Kraft.

§ 2 Beitragspflicht

(1) Das Beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins.

Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht pünktlich in vollem Umfang nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. Jedes Vereinsmitglied hat daher einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser Beitrag wird jährlich zum Jahresbeginn erhoben.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Über die Befreiung der Beitragspflicht entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 3 Beschlüsse zum Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Beitrags und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung legt die zu zahlenden Gebühren fest.

(2) Die festgesetzten Beträge werden zum ersten Monat des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 4 Höhe des Beitrags

(1) Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen: siehe Tabelle Beitragsordnung.

(2) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.

(3) Für die Einstufung in der jeweiligen Mitgliedergruppe, insb. der Altersklasse, gilt das vollendete Segmentierungsjahr (z.B. Lebensjahr) zum 31.12. des Vorjahres. Bei Neuaufnahmen gilt jedoch das Alter am Aufnahmetag. Ab dem dritten Kind (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entfallen die Abteilungsbeiträge sowohl für das dritte Kind als auch für jedes weitere.

(5) Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme von ermäßigten Beitragsformen.

(6) Der Mitgliedsbeitrag enthält folgende Beiträge:

  1. Entgelt für Grundstück, Gebäude mit Neben- und Betriebskosten
  2. Entgelt für Sportruderboote und Ausstattungen
  3. Entgelt für Versicherungen
  4. Entgelt für Gebühren an Verbände

(7) Erfolgt der Vereinseintritt entsteht die Beitragspflicht ab dem darauffolgenden Monat.

(8) Bei einem Vereinsaustritt endet die Beitragspflicht zum Ende des Quartals.

(9) Der Mitgliedsbeitrag gilt personengebunden für Einzelpersonen. Der Familienbeitrag ist für Familien/Lebensgemeinschaften mit ihren unmittelbaren angehörigen Kindern.

§ 5 Zahlungsform

(1) Die Mitgliedsbeiträge, Sonderumlagen und sonstige Gebühren sind mittels SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen.

(3) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

  1. Bei Mahnungen werden zusätzlich Mahngebühren von 5,00 Euro pro Mahnung erhoben.
  2. Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzliche Vertreter.

§ 6 Gebühren

(1) Eine Aufnahmegebühr kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Für zusätzliche Vereinsangebote (z.B. Sportkurse, Rehabilitationsprogramme, Liegeplätze, Nutzung Saal usw.) werden gesonderte Gebühren erhoben, die im Einzelnen in der Anlage 2 festzulegen sind.

§ 7 Umlage

Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung.

§ 8 Datenverarbeitung

Die Beitrags-, Gebühren und Umlagen Erhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.

§ 9 Änderungen

(1) Änderungen, welche die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vereinsaustritt

Ein Vereinsaustritt ist nur in schriftlicher Form zum Quartalsende möglich.

Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen
Schüler10€ pro Monat
Erwachsene über 18 Jahre15€ pro Monat
Senioren15€ pro Monat
Förderndes MitgliedMindestens 100€ pro Jahr
Familien20€ pro Monat
EhrenmitgliederBeitragsfrei
Schnupperkurs (4 Wochen)Beitragsfrei
Arbeitsstunden je Mitglied10 Std pro Jahr
Nicht geleistete Arbeitsstunden5€
Die Mitglieder haben folgende jährlichen Gebühren für Bootsstände zu zahlen
Boot (Steg groß)230,00 €
Boot (Steg klein)180,00 €
Paddelboot/ Kajak auf dem Gelände unterstellen
nicht im Bootshaus
100,00 €
Beitragsordnung