Ruderordnung des Ruderverein Rheinsberg 1910 e.V.
1. Allgemeines
(1) Die Ruderordnung regelt die ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Ruderbetriebs entsprechend der Satzung des Rudervereins Rheinsberg 1910 e.V.
Die in dieser Ruderordnung verwendeten männlichen Formen gelten analog auch in der weiblichen Form.
(2) Jedes Mitglied hat sich auf dem Wasser und an Land so zu verhalten, dass andere Mitglieder nicht beeinträchtigt werden, dass das Ansehen des Rudervereins in keiner Hinsicht geschädigt wird und der Natur- und Umweltschutz beachtet wird.
(3) Jedes Mitglied ist den Grundsätzen der Kameradschaft und der Sportlichkeit verpflichtet. Bei drohender Gefahr oder Unfällen ist einander Hilfe zu leisten.
(4) Unbeschadet nachfolgender Vorschriften ist die Binnenschifffahrtsstraßenordnung stets zu beachten und einzuhalten.
2. Anforderungen an die Besatzung
(1) Zu Beginn einer Rudersaison hat sich jedes am aktiven Rudersport beteiligte Mitglied schriftlich zur Einhaltung der Vorschriften der Binnenwasserstraßenordnung zu verpflichten.
(2) Die Bootsbenutzer müssen zur eigenen Lebensrettung schwimmen können. Bei minderjährigen Mitgliedern ist dies durch den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen. Die Mitnahme von Kleinkindern in den Booten erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur gestattet, wenn sie eine ihrem Körpergewicht angemessene Schwimmweste tragen.
(3) Unter Drogeneinfluss stehenden Personen ist die Bootsbenutzung verboten. Auf Rauchen und Alkoholkonsum ist im Boot zu verzichten.
(4) Für alle Sporttreibenden Mitglieder empfiehlt der Vorstand eine ärztliche Untersuchung.
3. Ruderwarte
(1) Die Ruderwarte übernehmen die Organisation des Sportbetriebes. Sie setzen sich zusammen aus dem Verantwortlichen für Wettkampfsport, dem Wanderruderwart sowie stellvertretend für diese den Übungsleitern.
(2) Jeder Ruderwart ist für seinen Aufgabenbereich verantwortlich und in seinem Bereich gegenüber allen anderen Mitgliedern weisungsberechtigt. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann er weitere Mitglieder beauftragen. Die Rechte der übrigen Vorstandsmitglieder bleiben davon unberührt.
(3) Der Verantwortliche für den Wettkampfsport ist zuständig für
– den allgemeinen Ruderbetrieb
– den Trainingsbetrieb
– die Ausbildung von Anfängern.
(4) Der Wanderruderwart ist zuständig für
– die Veranstaltung von Wanderruderfahrten
– die aus der Teilnahme an bzw. Durchführung von Fahrten resultierenden Aufgaben.
4. Bootsnutzung
(1) Mit Ausnahme der fördernden Mitglieder sind alle Mitglieder des Rudervereins Rheinsberg befugt, den Bootspark unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen zu nutzen. Die Ruderwarte können allgemein oder im Einzelfall fördernden Mitgliedern und Gästen die Teilnahme an Ausfahrten in Vereinsbooten gestatten.
(2) Gesperrte Boote dürfen nicht gerudert werden. Die Sperrung kann nur durch den Bootswart oder durch den Vorstand ausgesprochen werden.
(3) Die Benutzung der Boote bei Sturm, Eisgang und dichtem Nebel ist verboten.
(4) Fahrten bei Dunkelheit sind nur in gesteuerten Booten erlaubt, sofern die Boote durch ein der Binnenschifffahrtsstraßenordnung genügendes weißes Rundumlicht gekennzeichnet sind. Für die Beleuchtung und deren ausreichende Energieversorgung hat der Obmann Sorge zu tragen.
(5) Weiteren Anweisungen der Ruderwarte oder des Vorstandes ist unbedingt Folge zu leisten.
(6) Die Boote müssen so ausreichend besetzt sein, dass sie gefahrlos gefahren werden können.
(7) Minderjährige dürfen bei einer Wassertemperatur unter 10° C nur in Begleitung eines Motorbootes und angelegter Schwimmweste rudern..
Volljährige Mitglieder dürfen in dieser Zeit die Boote nur dann nutzen, wenn keine konkrete Gefahr besteht, während der Ausfahrt auf einzelne Eisschollen oder auf vermehrtes Treibgut zu treffen. Die Entscheidung, ob gerudert wird, trifft eigenverantwortlich die jeweilige Mannschaft.
Der Vorstand empfiehlt auch den volljährigen Mitgliedern das Tragen einer Rettungsweste.
Rennboote sind in dieser Zeit grundsätzlich nur mit Schwimmweste zu rudern
(8) Kindern und Jugendlichen ist die Benutzung der Boote grundsätzlich nur unter Aufsicht eines Übungsleiters erlaubt.
(9) Bootsreservierungen können nur für besondere Fahrten – insbesondere Wander- und Sternfahrten erfolgen. Diese müssen beim zuständigen Ruderwart beantragt und von diesem genehmigt werden. Die genehmigten Bootsreservierungen sind am Fahrtenbuch auszuhängen. Liegen für einen Termin mehrere Anfragen für dasselbe Boot vor, so vermittelt der Wanderruderwart zwischen den Mitgliedern. Im Streitfall entscheidet der Vorstand.
5. Ruderbekleidung
(1) Der Vorstand bestimmt die Vereinskleidung.
Diese soll anlässlich von offiziellen Vereinsveranstaltungen, des Sportbetriebes bei Regatten sowie auf Wanderfahrten getragen werden.
6. Boote und Zubehör
(1) Die Boote und das Zubehör sind pfleglich und mit Sorgfalt zu behandeln.
(2) Jedes Boot darf nur mit dem zu ihm gehörendem Zubehör bzw. mit den dafür vorgesehenen Reserveteilen benutzt werden.
(3) Boote und Zubehör sind vor der Fahrt genau zu prüfen. Vorgefundene Schäden sind in das Fahrtenbuch einzutragen. Während der Fahrt entstandene Schäden sind bei der Rückkehr in das Fahrtenbuch einzutragen. In beiden Fällen sind die Schäden dem Bootswart bzw. dem Vorstand zu melden.
(4) Beim Tragen der Skulls müssen die Blätter nach vorne zeigen, eine Beschädigung der Blätter durch Herunterfallen ist in jedem Fall zu vermeiden.
(5) Werden Skulls an die Bootshallenwand oder ein ähnliches Lager schräg angelehnt, so muss das Blatt nach unten zeigen.
(6) Für den sicheren Transport der Boote, müssen immer ausreichend Ruderer bzw. Helfer zur Verfügung stehen. Überschätzung der eigenen Kraft kann beim Hantieren mit den Booten schnell zu großen Schäden führen.
(7) Nach der Fahrt ist das benutzte Boot und Zubehör von innen sowie von außen zu reinigen. Bei Bedarf bzw. auf Anordnung des Bootswartes oder des Vorstandes ist eine umfangreichere Generalreinigung durchzuführen.
(8) Die Dollen sind bei der Lagerung zu schließen. Es ist darauf zu achten, dass sich sämtliches Zubehör bei der Lagerung im Boot befindet.
(9) Boote und Zubehör sind an den dafür bestimmten Lagerplätzen abzustellen. Bei der Lagerung der Boote sind die Hinweise des Steuermannes / Obmannes bzw. der Ruderwarte / des Vorstandes unbedingt zu beachten, um Schäden am Boot zu vermeiden.
7. Motorboote
(1) Über die Nutzung der Motorboote entscheidet der Vorstand. Die Nutzer der Motorboote haben sich an die geltenden Binnenschifffahrtsregeln zu halten.
(2) Die Motorboote sind schonend und pfleglich zu benutzen, Schäden an den Motorbooten sind unverzüglich dem Hauswart bzw. dem Vorstand zu melden.
(3) Vor einer Ausfahrt hat sich der Bootsführer von der Vollständigkeit der Ausrüstung des Motorbootes zu überzeugen. Insbesondere sollte er sich versichern, dass die Tankfüllung für die Ausfahrt ausreichend ist. Zur Ausrüstung gehören Erste Hilfe Kasten, Stechpaddel, Rettungsring und Bootspapiere.
(4) Bußgelder der Wasserschutzpolizei sind grundsätzlich vom Fahrer des Motorbootes zu begleichen und können nicht dem Ruderverein Rheinsberg in Rechnung gestellt werden.
(5) Während einer Trainingsfahrt oder während einer Regatta muss eine gelbe Flagge am Boot befestigt sein.
(6) Nach einer Ausfahrt ist das Motorboot ordnungsgemäß am Steg zu befestigen, der Tank ist vom Boot zu entfernen, die Plane ist zu verzurren und das Motorboot muss angeschlossen werden. Außerdem ist das Motorboot von Schmutz und Wasser zu reinigen. Dabei ist darauf zu achten, dass keinerlei Benzin oder Öl ins Wasser gelangen und die Umwelt verschmutzt wird.
8. Bootsanhänger
(1) Die Bootsanhänger dürfen nur von Personen mitgeführt werden, die über ausreichend Erfahrung im Transportieren von Bootsanhängern im Straßenverkehr und über die erforderlichen sonstigen Kenntnisse/Führerscheinklasse – insbesondere der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen verfügen. Sie werden vom Vorstand beauftragt.
(2) Die Straßenverkehrsordnung ist zu beachten.
(3) Bei auftretenden Schäden entscheidet der Vorstand nach Klärung des Sachverhaltes über die einzuleitenden Maßnahmen.
9. Obmann
(1) Eine Ruderfahrt darf nur durchgeführt werden, wenn mindestens ein Mitglied der Mannschaft zum Obmann (Schiffsführer im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßenordnung) ernannt ist. Dies gilt für alle Fahrten, gleich ob diese vom eigenen Bootshaus aus unternommen werden oder nicht.
(2) Der Obmann trägt die Verantwortung für die Mannschaft und das Boot und muss deshalb während der Fahrt an Bord sein. Er entscheidet insbesondere in Gefahrensituationen, ob die Fahrt abgebrochen wird oder mit welchen Veränderungen oder Vorsichtsmaßnahmen sie zu Ende geführt wird. Seinen Anweisungen ist ohne jeden Widerspruch und sofort Folge zu leisten. Der Obmann hat dabei Bedenken oder Ängste der Mannschaft zu berücksichtigen.
(3) Als Obmann im Boot wird, wenn nicht durch die Ruderwarte, Übungsleiter oder Fahrtenleiter bestimmt, der erfahrenste Ruderer eingesetzt..
10. Steuermann
(1) Der Obmann teilt die Mannschaft ein und bestimmt den Steuermann (Rudergänger im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßenordnung). Dieser ist ihm unterstellt. Zum Steuermann soll nur bestimmt werden, wer das Boot vorausschauend lenken kann und mit den Grundregeln der Binnenschifffahrtsstraßenordnung vertraut ist. Die Ablegung einer Prüfung ist für den Steuermann nicht erforderlich.
(2) Die Ruderbefehle und Kommandos werden vom Steuermann gegeben und sind unbedingt zu befolgen. Ist der Steuermann nicht gleichzeitig Obmann, kann der Obmann das Kommando übernehmen und dem Steuermann Anweisungen geben.
(3) Der Obmann kann zu Ausbildungszwecken einen weniger erfahrenen Ruderer zum Steuermann bestimmen, sofern der Obmann dann im Bug des Bootes sitzt und den Steuermann insbesondere bei den Kommandos, den Manövern und der Kursauswahl unterstützt und überwacht.
11. Ruder-, Steuer- und Obmannausbildung
(1) Die Ausbildung im Rudern und Steuern obliegt den vom Vorstand beauftragten Übungsleitern.
(2) Sofern die Ausbildung oder das Training unter der Aufsicht der Übungsleiter stattfindet, kann zu Ausbildungszwecken auch ohne Obmann gerudert werden. In diesem Fall übernimmt der Übungsleiter die Aufgaben eines Obmanns.
(3) Die Ausbildung zum Obmann wird bei Bedarf durch die vom Vorstand beauftragten Personen durchgeführt. Die Obmannsausbildung muss den Anforderungen des Deutschen Ruderverbandes e. V. genügen und die wesentlichen Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung behandeln.
13. Wanderfahrt, Fahrtenleiter
(1) Für jede Wanderfahrt, die vom Ruderverein Rheinsberg durch den Vorstand (Wanderruderwart) oder von einem Mitglied ausgeschrieben wird, ist ein Fahrtenleiter zu benennen.
(2) Fahrtenleiter kann nur derjenige sein, der mit der Übernahme der besonderen Verantwortung und Pflichten eines Fahrtenleiters einverstanden ist, länger als drei Jahre als aktiver Ruderer dem Ruderverein Rheinsberg angehört, bereits selber an Wanderfahrten teilgenommen hat und über die notwendigen Kenntnisse eines Bootsführers für fremde Gewässer – insbesondere das Gewässer, auf dem die Wanderfahrt durchgeführt werden soll verfügt.
(3) Der Fahrtenleiter trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Wanderfahrt. Er hat sich im Schadensfall um die unverzügliche Anfertigung und Weitergabe des Schadensberichtes zu kümmern. Ihm obliegt die Auswahl und Bestimmung der Obleute, wobei er sich nicht allein auf die Ernennung eines Mitglieds als Obmann verlassen darf. Er muss die Obleute auf die Besonderheiten und Gefahren der zu befahrenden Gewässer hinweisen.
(4) Sollte eine Wanderfahrt infolge von Bootsschäden, Schäden des Zubehörs, Schäden am Bootsanhängern oder Wetter bedingt ausfallen, unterbrochen werden, später beginnen oder früher beendet werden, so bestehen weder seitens der Fahrtenkasse noch seitens der Teilnehmer der Wanderfahrt irgendwelche Ersatzansprüche gegenüber dem Ruderverein Rheinsberg oder ihren Mitgliedern.
14. Unfälle, Bootsschäden
(1) Unfälle oder Schäden an den Booten oder am Bootszubehör sind dem Bootswart unverzüglich zu melden und in das Fahrtenbuch einzutragen. Dem Vorstand ist binnen einer Woche nach Eintritt des Schadens eine schriftliche Schilderung des Schadensherganges unter Nennung der Mannschaft zu übergeben. Kommt die Mannschaft dieser Verpflichtung nicht nach, so kann sie durch Vorstandsbeschluss zur Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens in voller Höhe oder zu einem Bruchteil herangezogen werden. Die Mannschaft haftet dabei als Gesamtschuldner.
(2) Ist der Schaden durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht, so kann die Mannschaft durch Vorstandsbeschluss für die Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens in voller Höhe oder zu einem Bruchteil herangezogen werden. Die Mannschaft haftet dabei als Gesamtschuldner.
15. Verstöße gegen die Ruderordnung
(1) Bei Verstößen gegen die Ruderordnung kommt § 7 der Satzung zur Anwendung.
16. Inkrafttreten
(1) Die Änderung Ruderordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 04.03.2016 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Vorsitzender