Ruderverein Rheinsberg 1910 e.V.

Schillerstraße 13

16831 Rheinsberg

Neufassung gem. Mitgliederversammlung vom 28.02.2014

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1  Gründung, Zweck
Der Ruderverein Rheinsberg wurde am 16. März 1910 in Rheinsberg gegründet und führt
ab … Juli 1990 wieder seinen alten  Namen Ruderverein Rheinsberg 1910 e.V.
Unter diesem Namen ist er im Vereinsregister eingetragen.
Die Kurzbezeichnung für den Verein ist „RVR.
Der Rheinsberger Ruderverein 1910 e.V. hat seinen Sitz in Rheinsberg, Schillerstraße 13.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– die Pflege und Förderung des Rudersports allgemein,
– Die Förderung des Kinder- und Jugendruderns einschließlich des     Nachwuchsleistungsruderns, sowie des Seniorensports
– und den Erhalt und die Entwicklung weiterer Sportdisziplinen.
 
Der Verein fühlt sich den Satzungen und Statuten des Rudersportverbandes auf allen Strukturebenen verpflichtet, ist Mitglied des Verbandes und unterstützt seine Ziele. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2. Vereinsfarben, Vereinsflagge und Blattkennzeichnung
Flagge, Wimpel, Farbe der Skull/ Riemen
Die Vereinsfarben sind  blau  und  weiß. Die Vereinsflagge ist weiß mit auf der einen Seite zwei blaue Ecken auf der anderen Seite einen blauen Streifen. In  der Mitte befindet sich das Rheinsberger Stadtwappen ebenfalls in blau. Vereinswimpel für Repräsentations- und Jubiläumszwecke können verschiedenartige Form und Gestaltung haben, in den Grundfarben jedoch blau und weiß. Über die Anfertigung derartiger Wimpel entscheidet der Vorstand. Die Blätter der Skull und Riemen sind weiß und haben zum Blattende hin einen blauen Abschluss mit eingelassenem stumpfwinkliges Dreieck Das Blatt wird zum Holm mit einem blauen Streifen begrenzt.

III. Mitgliedschaft
§ 3) Mitgliedsarten   

Der Verein besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) Ordentlichen Mitgliedern
c) Mitgliedern der Jugendabteilung
d) Gastmitgliedern
e) Fördermitgliedern

a/b)Ehrenmitglieder und Ordentliche Mitglieder genießen sämtliche Rechte im Verein.
c) Mitglieder der Jugendabteilung (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) bilden eine eigene Abteilung innerhalb des Vereins. Die Benutzung der Boote, Sportgeräte und Einrichtungen des Vereins ist ihnen nach Maßgabe der jeweiligen Ordnung des Vereins auf eigene Gefahr bei Einverständnis der gesetzlichen Vertreter gestattet. Jugendliche haben nur Stimmrecht bei der Wahl des Jugendobmannes.
d) Gastmitglied kann werden, wer bereits Mitglied eines anderen Rudervereines ist. Sie haben kein Stimmrecht. Gastmitglied kann nicht werden, wer regelmäßig am Sportbetrieb des RVR teilnimmt.
e) Fördermitglieder sind von der Benutzung des Bootsmaterials ausgeschlossen, sie haben keine Pflichten und kein Stimmrecht. Sie unterstützen den Verein materiell bzw. finanziell. Die Höhe der Beiträge wird in der Beitragsordnung geregelt.

§ 4) Mitgliedschaft
Mitglied des Rudervereins Rheinsberg 1910 e.V. kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist eine Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters Voraussetzung. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3- Mehrheit.


§ 5) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Ruderverein Rheinsberg 1910e.V. oder um den Rudersport allgemein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf einer Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes durch Akklamation. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit einer Urkunde bestätigt. Ehrenmitglieder brauchen weder Beitrag noch Umlagen zu entrichten.

§ 6a) Finanzielle Pflichten / Umlagen
Jedes Mitglied soll den Zweck des Vereins nach Kräften fördern. Die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen in der Zahlung eines Aufnahmegeldes sowie von Monatsbeiträgen und ggf. Umlagen, deren Höhe jeweils von einer Mitgliederversammlung festgelegt wird. Umlagen sollen nur in Ausnahmefällen erhoben werden, ihre Höhe darf einen Jahresbetrag nicht überschreiten.
       
§ 6b) Haftung
Die Ausübung des Sportes erfolgt auf eigene Gefahr. Weder der Verein noch seine Beauftragten haften für fahrlässig verursachte Schäden irgendwelcher Art. Fahrlässig verursachte Schäden werden grundsätzlich vom Verursacher getragen

§ 7) Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft und sämtliche Rechte an den Verein erlöschen durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich und spätestens 6 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Der Ausschluss ist nur bei nachhaltiger Nichterfüllung der Pflichten gegenüber dem Verein, Verletzungen der satzungsmäßigen Bestimmungen und aus schwerwiegenden, in der Person des Mitgliedes liegenden Gründen zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit. Vor einer solchen Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes auf Ausschluss kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Rechtsweg gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen. Über den Ausschluss von Mitgliedern der Jugendabteilung entscheidet der Vorstand allein.

IV. Verwaltung
§ 8) Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 9) Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfungskommission

§ 10) Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand, der den Verein rechtlich vertritt, in das Vereinsregister einzutragen ist und sich wie folgt zusammensetzt:
Vorsitzender
 stellv. Vorsitzender
Schatzmeister
sowie dem erweiterten Vorstand, der sich zusammensetzt aus dem
1. Schriftwart
2. Pressewart
3. Ruderwart (Wanderrudern)
4. Ruderwart (Leistungsrudern)
5. Sportwart (allgemeine Sportarten)
6. Bootswart
7. Hauswart
8. Kassenwart
9. Jugendwart
Jeweils 2 Funktionen des erweiterten Vorstandes können in Personalunion wahrgenommen werden.

§ 11) Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand hat für eine gesunde Fortentwicklung des Vereins zu sorgen, das Vereinsvermögen zu verwalten und die geschäftlichen Angelegenheiten entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand ist an die im BGB enthaltenen Bestimmungen für eingetragene Vereine sowie an die Vereinssatzung gebunden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellv. Vorsitzenden und Schatzmeister gemeinsam. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass grundsätzlich der Vorsitzende handeln muss. Bei Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Unterschrift des stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister. Mitglieder, welche Geschäfte ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung bzw. des engeren Vorstandes im Namen des Vereins abschließen, sind dem Verein für etwa daraus entstehende Schäden haftbar. Bei der Erhaltung des Vereinsvermögens notwendigen Ausgaben über insgesamt 5.000 €, die nicht in dem beschlossenen Haushaltsplan vorgesehen sind, hat der Vorstand auf jedem Fall die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.     

§ 12) Ruder- und Bootshausordnung
Der Ruderbetrieb wird vom Vorstand durch eine Ruder- und Bootshausordnung, der sich jedes Mitglied zu unterwerfen hat, geregelt.

§ 13) Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird für 2 Vereinsjahre durch die Mitgliederversammlung neu gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist statthaft. Die Wahl des Vorsitzenden sowie des stellv. Vorsitzenden hat zuerst zu erfolgen. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, dass sich 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten für eine geheime Wahl aussprechen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

§ 14) Vorstandssitzungen, Beschlussfähigkeit
Der Vorsitzende beruft die Vorstandsmitglieder bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern zu den Vorstandssitzungen ein. Beschlussfähigkeit besteht nur dann, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen mindestens eines dem engeren Vorstand angehören muss. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

§ 15) Jugendobmann
Die Jugendlichen wählen anlässlich der Mitgliederversammlung ihren Vertreter, den Jugendobmann. Dieser wird über den Zeitpunkt der Vorstandssitzungen informiert und hat das Recht, an Vorstandssitzungen, während der Behandlung von Angelegenheiten der Jugendabteilung teilzunehmen.

§ 16) Rechnungsprüfungskommission
Zur Prüfung der Buch- und Rechnungsführung sowie der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung wird eine Rechnungsprüfungskommission eingesetzt. Diese wird auf der Mitgliederversammlung in der Stärke von 2 Mitgliedern für 2 Jahre gewählt, wobei Wiederwahl statthaft ist. Die Rechnungsprüfungskommission berichtet auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen.


§ 17) Einberufung einer Mitgliederversammlung
Der Vorstand ruft die Mitgliederversammlung bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich ein. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder einen schriftlichen und begründeten Antrag mit der gewünschten Tagesordnung stellt. Zu den Mitgliederversammlungen sind sämtliche Mitglieder mindestens 1 Monat vorher in schriftlicher Form als Brief (Poststempel) oder als E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge der Mitglieder sind mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Zur Abstimmung können nur Angelegenheiten gelangen die mit der Tagesordnung bestätigt wurden.

§ 18) Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl
Der Vorstand hat innerhalb von 12 Wochen nach Ablauf des zweiten Vereinsjahres die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zur Neuwahl sollte folgende Punkte enthalten.
1. Bestätigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
2. Geschäftsbericht des Vorstandes des letzten Vereinsjahr,
3. Bericht der Rechnungsprüfungskommission,
4. Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
5. Neuwahl des Vorstandes und Rechnungsprüfungskommission,
6. Haushaltsplan
7. Verschiedenes

§ 19) Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn gem. § 17 der Satzung die Einladung fristgerecht erfolgt ist. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. die seines Vertreters. Bei Beschlüssen über Entlastung und sonstige Fälle in eigener Sache, ruht das Stimmrecht der Beteiligten.

§ 20) An- und Verkauf von Immobilien
Eine Mitgliederversammlung, in der über den An- und Verkauf von Immobilien beschlossen werden soll ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei sich ergebener Beschlussunfähigkeit kann binnen drei Monaten eine zweite zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder entscheiden. Die Einladung muss dann den § 20 dieser Satzung im Wortlaut enthalten.

§ 21) Protokoll der Mitgliederversammlung
Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es soll Tag, Stunde, Ort der Versammlung sowie die Namen der erschienen Mitglieder und die gefassten Beschlüsse enthalten. Dieses Protokoll ist zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen, sofern alle Mitglieder die Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhalten haben. Es gilt als genehmigt, falls keine begründeten Anträge auf Ergänzung oder Richtigstellung festgestellt werden. Das Protokoll ist außer vom Protokollführer von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen, die in der betreffenden Mitgliederversammlung anwesend waren und nicht dem Vorstand angehören. Bei Protokollen, die dem Amtsgericht vorgelegt werden, (Satzungsänderung, Vorstandswahl) muss der amtierende oder neu gewählte engere Vorstand außerdem unterschreiben.

§ 22) Änderung der Satzung
Zur Änderung der Satzung ist ein mit 2/3 Stimmenmehrheit von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasster Beschluss erforderlich. V. Auflösung
§ 24) Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Spätestens 14 Tage vor deren Zusammentritt ist jedes Stimmberechte Mitglied schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet eine zweite, binnen 4 Wochen zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. In beiden Fällen ist der Einladung der Wortlaut des § 24 dieser Satzung beizufügen. Die Auflösung des Vereins kann nicht beschlossen werden, wenn noch mindestens 7 Mitglieder den Verein weiterführen wollen.

§ 25) Verbleib des Vereinsvermögens bei Auflösung, Aufhebung, Wegfall
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesruderverband Brandenburg e.V., An der Pirschheide 28, in 14471 Potsdam, der es zur Unterstützung ihm angeschlossener Vereine unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 26) Löschung des Vereins
Der letzte Vorstand hat die Löschung des Vereins im Vereinsregister zu veranlassen.