{"id":70,"date":"2022-02-19T13:48:22","date_gmt":"2022-02-19T12:48:22","guid":{"rendered":"http:\/\/rasputin.fritz.box\/?page_id=70"},"modified":"2022-07-05T08:42:17","modified_gmt":"2022-07-05T06:42:17","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rv-rheinsberg.de\/?page_id=70","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ruderverein Rheinsberg 1910 e.V.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Schillerstra\u00dfe 13<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>16831 Rheinsberg<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Neufassung gem. Mitgliederversammlung vom 28.02.2014<\/p>\n\n\n\n<p><mark style=\"background-color:rgba(0, 0, 0, 0)\" class=\"has-inline-color has-black-color\">I. Name, Sitz und Zweck<br><\/mark><br>\u00a7 1 \u00a0Gr\u00fcndung, Zweck<br>Der Ruderverein Rheinsberg wurde am 16. M\u00e4rz 1910 in Rheinsberg gegr\u00fcndet und f\u00fchrt<br>ab &#8230; Juli 1990 wieder seinen alten\u00a0 Namen <strong>Ruderverein Rheinsberg 1910 e.V.<\/strong><br>Unter diesem Namen ist er im Vereinsregister eingetragen.<br>Die Kurzbezeichnung f\u00fcr den Verein ist &#8222;RVR.<br>Der Rheinsberger Ruderverein 1910 e.V. hat seinen Sitz in Rheinsberg, Schillerstra\u00dfe 13.<br>Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung.\u00a0<br>Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung des Sports.<br>Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:<br>&#8211; die Pflege und F\u00f6rderung des Rudersports allgemein,<br>&#8211; Die F\u00f6rderung des Kinder- und Jugendruderns einschlie\u00dflich des \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Nachwuchsleistungsruderns, sowie des Seniorensports<br>&#8211; und den Erhalt und die Entwicklung weiterer Sportdisziplinen.<br>\u00a0<br>Der Verein f\u00fchlt sich den Satzungen und Statuten des Rudersportverbandes auf allen Strukturebenen verpflichtet, ist Mitglied des Verbandes und unterst\u00fctzt seine Ziele. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Organe des Vereins \u00fcben ihre T\u00e4tigkeit ehrenamtlich aus. <strong>Die Mitglieder erhalten keine<\/strong> <strong>Zuwendungen aus Mitteln des Vereins<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 2. Vereinsfarben, Vereinsflagge und Blattkennzeichnung<br>Flagge, Wimpel, Farbe der Skull\/ Riemen<br>Die Vereinsfarben sind&nbsp; blau&nbsp; und&nbsp; wei\u00df. Die Vereinsflagge ist wei\u00df mit auf der einen Seite zwei blaue Ecken auf der anderen Seite einen blauen Streifen. In&nbsp; der Mitte befindet sich das Rheinsberger Stadtwappen ebenfalls in blau. Vereinswimpel f\u00fcr Repr\u00e4sentations- und Jubil\u00e4umszwecke k\u00f6nnen verschiedenartige Form und Gestaltung haben, in den Grundfarben jedoch blau und wei\u00df. \u00dcber die Anfertigung derartiger Wimpel entscheidet der Vorstand. Die Bl\u00e4tter der Skull und Riemen sind wei\u00df und haben zum Blattende hin einen blauen Abschluss mit eingelassenem stumpfwinkliges Dreieck Das Blatt wird zum Holm mit einem blauen Streifen begrenzt.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><mark style=\"background-color:rgba(0, 0, 0, 0)\" class=\"has-inline-color has-black-color\">III. Mitgliedschaft<br><\/mark>\u00a7 3) Mitgliedsarten\u00a0\u00a0\u00a0<br><br>Der Verein besteht aus:<br>a) Ehrenmitgliedern<br>b) Ordentlichen Mitgliedern<br>c) Mitgliedern der Jugendabteilung<br>d) Gastmitgliedern<br>e) F\u00f6rdermitgliedern<br><br><\/p>\n\n\n\n<p>a\/b)Ehrenmitglieder und Ordentliche Mitglieder genie\u00dfen s\u00e4mtliche Rechte im Verein.<br>c) Mitglieder der Jugendabteilung (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) bilden eine eigene Abteilung innerhalb des Vereins. Die Benutzung der Boote, Sportger\u00e4te und Einrichtungen des Vereins ist ihnen nach Ma\u00dfgabe der jeweiligen Ordnung des Vereins auf eigene Gefahr bei Einverst\u00e4ndnis der gesetzlichen Vertreter gestattet. Jugendliche haben nur Stimmrecht bei der Wahl des Jugendobmannes.<br>d) Gastmitglied kann werden, wer bereits Mitglied eines anderen Rudervereines ist. Sie haben kein Stimmrecht. Gastmitglied kann nicht werden, wer regelm\u00e4\u00dfig am Sportbetrieb des RVR teilnimmt.<br>e) F\u00f6rdermitglieder sind von der Benutzung des Bootsmaterials ausgeschlossen, sie haben keine Pflichten und kein Stimmrecht. Sie unterst\u00fctzen den Verein materiell bzw. finanziell. Die H\u00f6he der Beitr\u00e4ge wird in der Beitragsordnung geregelt.<br><br>\u00a7 4) Mitgliedschaft<br>Mitglied des Rudervereins Rheinsberg 1910 e.V. kann jede nat\u00fcrliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderj\u00e4hrigen ist eine Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung des gesetzlichen Vertreters Voraussetzung. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit 2\/3- Mehrheit.<\/p>\n\n\n\n<p><br>\u00a7 5) Ehrenmitglieder<br>Zu Ehrenmitgliedern k\u00f6nnen Personen ernannt werden, die sich um den Ruderverein Rheinsberg 1910e.V. oder um den Rudersport allgemein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf einer Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes durch Akklamation. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit einer Urkunde best\u00e4tigt. Ehrenmitglieder brauchen weder Beitrag noch Umlagen zu entrichten.<br><br>\u00a7 6a) Finanzielle Pflichten \/ Umlagen<br>Jedes Mitglied soll den Zweck des Vereins nach Kr\u00e4ften f\u00f6rdern. Die finanziellen Verpflichtungen gegen\u00fcber dem Verein bestehen in der Zahlung eines Aufnahmegeldes sowie von Monatsbeitr\u00e4gen und ggf. Umlagen, deren H\u00f6he jeweils von einer Mitgliederversammlung festgelegt wird. Umlagen sollen nur in Ausnahmef\u00e4llen erhoben werden, ihre H\u00f6he darf einen Jahresbetrag nicht \u00fcberschreiten.<br>&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp;<br>\u00a7 6b) Haftung<br>Die Aus\u00fcbung des Sportes erfolgt auf eigene Gefahr. Weder der Verein noch seine Beauftragten haften f\u00fcr fahrl\u00e4ssig verursachte Sch\u00e4den irgendwelcher Art. Fahrl\u00e4ssig verursachte Sch\u00e4den werden grunds\u00e4tzlich vom Verursacher getragen<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 7) Erl\u00f6schen der Mitgliedschaft<br>Die Mitgliedschaft und s\u00e4mtliche Rechte an den Verein erl\u00f6schen durch:<br>a) Austritt<br>b) Ausschluss<br>c) Tod<br>Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres m\u00f6glich und sp\u00e4testens 6 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Der Ausschluss ist nur bei nachhaltiger Nichterf\u00fcllung der Pflichten gegen\u00fcber dem Verein, Verletzungen der satzungsm\u00e4\u00dfigen Bestimmungen und aus schwerwiegenden, in der Person des Mitgliedes liegenden Gr\u00fcnden zul\u00e4ssig. \u00dcber den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 3\/4 Mehrheit. Vor einer solchen Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes auf Ausschluss kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit 2\/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Rechtsweg gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen. \u00dcber den Ausschluss von Mitgliedern der Jugendabteilung entscheidet der Vorstand allein.<br><br><mark style=\"background-color:rgba(0, 0, 0, 0)\" class=\"has-inline-color has-black-color\">IV. Verwaltung<br><\/mark>\u00a7 8) Vereinsjahr<br>Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.<br><br>\u00a7 9) Organe<br>Die Organe des Vereins sind:<br>a) die Mitgliederversammlung<br>b) der Vorstand<br>c) die Rechnungspr\u00fcfungskommission<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 10) Zusammensetzung des Vorstandes<br>Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand, der den Verein rechtlich vertritt, in das Vereinsregister einzutragen ist und sich wie folgt zusammensetzt:<br>Vorsitzender<br>&nbsp;stellv. Vorsitzender<br>Schatzmeister<br>sowie dem erweiterten Vorstand, der sich zusammensetzt aus dem<br>1. Schriftwart<br>2. Pressewart<br>3. Ruderwart (Wanderrudern)<br>4. Ruderwart (Leistungsrudern)<br>5. Sportwart (allgemeine Sportarten)<br>6. Bootswart<br>7. Hauswart<br>8. Kassenwart<br>9. Jugendwart<br>Jeweils 2 Funktionen des erweiterten Vorstandes k\u00f6nnen in Personalunion wahrgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 11) Aufgaben und Pflichten des Vorstandes<br>Der Vorstand hat f\u00fcr eine gesunde Fortentwicklung des Vereins zu sorgen, das Vereinsverm\u00f6gen zu verwalten und die gesch\u00e4ftlichen Angelegenheiten entsprechend den Beschl\u00fcssen der Mitgliederversammlung auszuf\u00fchren. Der Vorstand ist an die im BGB enthaltenen Bestimmungen f\u00fcr eingetragene Vereine sowie an die Vereinssatzung gebunden. Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellv. Vorsitzenden und Schatzmeister gemeinsam. Im Innenverh\u00e4ltnis wird geregelt, dass grunds\u00e4tzlich der Vorsitzende handeln muss. Bei Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Unterschrift des stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister. Mitglieder, welche Gesch\u00e4fte ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung bzw. des engeren Vorstandes im Namen des Vereins abschlie\u00dfen, sind dem Verein f\u00fcr etwa daraus entstehende Sch\u00e4den haftbar. Bei der Erhaltung des Vereinsverm\u00f6gens notwendigen Ausgaben \u00fcber insgesamt 5.000 \u20ac, die nicht in dem beschlossenen Haushaltsplan vorgesehen sind, hat der Vorstand auf jedem Fall die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.&nbsp;Scheidet ein Mitglied des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes w\u00e4hrend der Wahlzeit aus, so \u00fcbernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der \u00fcbrigen Mitglieder die Gesch\u00e4fte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgem\u00e4\u00dfen Neuwahl des Vorstandes.&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp;<br><br>\u00a7 12) Ruder- und Bootshausordnung<br>Der Ruderbetrieb wird vom Vorstand durch eine Ruder- und Bootshausordnung, der sich jedes Mitglied zu unterwerfen hat, geregelt.<br><br>\u00a7 13) Wahl des Vorstandes<br>Der Vorstand wird f\u00fcr 2 Vereinsjahre durch die Mitgliederversammlung neu gew\u00e4hlt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gew\u00e4hlt ist. Wiederwahl ist statthaft. Die Wahl des Vorsitzenden sowie des stellv. Vorsitzenden hat zuerst zu erfolgen. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, dass sich 1\/3 der anwesenden Stimmberechtigten f\u00fcr eine geheime Wahl aussprechen. Gew\u00e4hlt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.<br><br>\u00a7 14) Vorstandssitzungen, Beschlussf\u00e4higkeit<br>Der Vorsitzende beruft die Vorstandsmitglieder bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern zu den Vorstandssitzungen ein. Beschlussf\u00e4higkeit besteht nur dann, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen mindestens eines dem engeren Vorstand angeh\u00f6ren muss. Die Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit die seines Vertreters.<br><br>\u00a7 15) Jugendobmann<br>Die Jugendlichen w\u00e4hlen anl\u00e4sslich der Mitgliederversammlung ihren Vertreter, den Jugendobmann. Dieser wird \u00fcber den Zeitpunkt der Vorstandssitzungen informiert und hat das Recht, an Vorstandssitzungen, w\u00e4hrend der Behandlung von Angelegenheiten der Jugendabteilung teilzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 16) Rechnungspr\u00fcfungskommission<br>Zur Pr\u00fcfung der Buch- und Rechnungsf\u00fchrung sowie der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verm\u00f6gensverwaltung entsprechend den Beschl\u00fcssen der Mitgliederversammlung wird eine Rechnungspr\u00fcfungskommission eingesetzt. Diese wird auf der Mitgliederversammlung in der St\u00e4rke von 2 Mitgliedern f\u00fcr 2 Jahre gew\u00e4hlt, wobei Wiederwahl statthaft ist. Die Rechnungspr\u00fcfungskommission berichtet auf der Mitgliederversammlung \u00fcber das Ergebnis ihrer Pr\u00fcfungen.<\/p>\n\n\n\n<p><br>\u00a7 17) Einberufung einer Mitgliederversammlung<br>Der Vorstand ruft die Mitgliederversammlung bei Bedarf, jedoch mindestens einmal j\u00e4hrlich ein. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder einen schriftlichen und begr\u00fcndeten Antrag mit der gew\u00fcnschten Tagesordnung stellt. Zu den Mitgliederversammlungen sind s\u00e4mtliche Mitglieder mindestens 1 Monat vorher in schriftlicher Form als Brief (Poststempel) oder als E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Antr\u00e4ge der Mitglieder sind mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Zur Abstimmung k\u00f6nnen nur Angelegenheiten gelangen die mit der Tagesordnung best\u00e4tigt wurden.<br><br>\u00a7 18) Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl<br>Der Vorstand hat innerhalb von 12 Wochen nach Ablauf des zweiten Vereinsjahres die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zur Neuwahl sollte folgende Punkte enthalten.<br>1. Best\u00e4tigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,<br>2. Gesch\u00e4ftsbericht des Vorstandes des letzten Vereinsjahr,<br>3. Bericht der Rechnungspr\u00fcfungskommission,<br>4. Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters<br>5. Neuwahl des Vorstandes und Rechnungspr\u00fcfungskommission,<br>6. Haushaltsplan<br>7. Verschiedenes<br><br>\u00a7 19) Beschlussf\u00e4higkeit der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung<br>Die Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn gem. \u00a7 17 der Satzung die Einladung fristgerecht erfolgt ist. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gen\u00fcgt f\u00fcr die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. die seines Vertreters. Bei Beschl\u00fcssen \u00fcber Entlastung und sonstige F\u00e4lle in eigener Sache, ruht das Stimmrecht der Beteiligten.<br><br>\u00a7 20) An- und Verkauf von Immobilien<br>Eine Mitgliederversammlung, in der \u00fcber den An- und Verkauf von Immobilien beschlossen werden soll ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens 2\/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei sich ergebener Beschlussunf\u00e4higkeit kann binnen drei Monaten eine zweite zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder entscheiden. Die Einladung muss dann den \u00a7 20 dieser Satzung im Wortlaut enthalten.<br><br>\u00a7 21) Protokoll der Mitgliederversammlung<br>\u00dcber den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es soll Tag, Stunde, Ort der Versammlung sowie die Namen der erschienen Mitglieder und die gefassten Beschl\u00fcsse enthalten. Dieses Protokoll ist zu Beginn der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung zu best\u00e4tigen, sofern alle Mitglieder die M\u00f6glichkeit zur Kenntnisnahme erhalten haben. Es gilt als genehmigt, falls keine begr\u00fcndeten Antr\u00e4ge auf Erg\u00e4nzung oder Richtigstellung festgestellt werden. Das Protokoll ist au\u00dfer vom Protokollf\u00fchrer von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen, die in der betreffenden Mitgliederversammlung anwesend waren und nicht dem Vorstand angeh\u00f6ren. Bei Protokollen, die dem Amtsgericht vorgelegt werden, (Satzungs\u00e4nderung, Vorstandswahl) muss der amtierende oder neu gew\u00e4hlte engere Vorstand au\u00dferdem unterschreiben.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 22) \u00c4nderung der Satzung<br>Zur \u00c4nderung der Satzung ist ein mit 2\/3 Stimmenmehrheit von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasster Beschluss erforderlich. V. Aufl\u00f6sung<br>\u00a7 24) Aufl\u00f6sung des Vereins<br>Eine Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 3\/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sp\u00e4testens 14 Tage vor deren Zusammentritt ist jedes Stimmberechte Mitglied schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Bei Beschlussunf\u00e4higkeit entscheidet eine zweite, binnen 4 Wochen zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. In beiden F\u00e4llen ist der Einladung der Wortlaut des \u00a7 24 dieser Satzung beizuf\u00fcgen. Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nicht beschlossen werden, wenn noch mindestens 7 Mitglieder den Verein weiterf\u00fchren wollen.<br><br>\u00a7 25) Verbleib des Vereinsverm\u00f6gens bei Aufl\u00f6sung, Aufhebung, Wegfall<br>Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an den Landesruderverband Brandenburg e.V., An der Pirschheide 28, in 14471 Potsdam, der es zur Unterst\u00fctzung ihm angeschlossener Vereine unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zu verwenden hat.<br><br>\u00a7 26) L\u00f6schung des Vereins<br>Der letzte Vorstand hat die L\u00f6schung des Vereins im Vereinsregister zu veranlassen.<br><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ruderverein Rheinsberg 1910 e.V. Schillerstra\u00dfe 13 16831 Rheinsberg Neufassung gem. Mitgliederversammlung vom 28.02.2014 I. Name, Sitz und Zweck\u00a7 1 \u00a0Gr\u00fcndung, ZweckDer Ruderverein Rheinsberg wurde am 16. 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